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Arbeitsmaterialien
Risikomanagement und KonTraG
Komponente:5484
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Beschreibung der Komponente
Einige spektakuläre Unternehmenskrisen, zumeist auf mangelnde Kontrollmechanismen zurückzuführen, veranlassten den Gesetzgeber, das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) zu erlassen. Dieses zum 1. Mai 1998 in Kraft getretene Gesetz beinhaltet Änderungen des Aktiengesetzes (AktG) und des Handelsgesetzbuchs (HGB), die insbesondere die Bedeutung von Risikomanagement in Unternehmen gesetzlich hervorheben.

Nach § 91 Abs. 2 AktG. hat der Vorstand „geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“

Das Aktiengesetz gilt zwar nur für Aktiengesellschaften, die Begründung zum Gesetz besagt aber, „dass für Gesellschaften mit beschränkter Haftung je nach ihrer Größe, Komplexität ihrer Struktur usw. nichts anderes gilt und die Neuregelung Ausstrahlungswirkung auf den Pflichtrahmen der Geschäftsführer auch anderer Gesellschaftsformen hat.“

Das Gesetz führt auch zu einer konzernweiten Verpflichtung für Mutterunternehmen im Sinne des § 290 HGB, sofern von Tochterunternehmen den Fortbestand des Mutterunternehmens gefährdende Entwicklungen ausgehen können.

Die neue Überschrift von § 91 AktG „Organisation; Buchführung“ ordnet die Verpflichtung zur Einrichtung des in Abs 2 der allgemeinen Leitungsaufgabe des Vorstands gemäß § 76 AktG zu. Somit unterliegt sie den Sorgfaltspflichten nach § 93 Abs. 1 AktG: „Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.“ Zur Verletzung dieser Sorgfaltspflicht heißt es in § 93 AktG Abs 2: „Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.“

Weder das Gesetz noch die Begründung schreiben die konkrete Ausgestaltung des Überwachungssystems vor. Laut Begründung ist die konkrete Gestaltung „von der Größe, Branche, Struktur, dem Kapitalmarktzugang usw. des jeweiligen Unternehmens abhängig.“ Dazu, welche Risiken überwacht werden sollen, steht in der Gesetzesbegründung: „Zu den den Fortbestand der Gesellschaft gefährdenden Entwicklungen gehören insbesondere risikobehaftete Geschäfte, Unrichtigkeiten der Rechnungslegung und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft oder des Konzerns wesentlich auswirken. Die Maßnahmen interner Überwachung sollen so eingerichtet sein, dass solche Entwicklungen frühzeitig, also zu einem Zeitpunkt erkannt werden, in dem noch geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestandes der Gesellschaft ergriffen werden können.“

§ 289 HGB schreibt allen Kapitalgesellschaften, mit Ausnahme der kleinen Kapitalgesellschaft, vor, im Lagebericht „auch auf die Risiken der zukünftigen Entwicklung einzugehen.“ Nach § 315 HGB gilt das auch für den Konzernlagebericht.

Gemäß § 317 Abs 4 HGB wird die Einhaltung der in § 91 AktG Abs 2 vorgeschriebenen Maßnahmen im Rahmen der Abschlussprüfung überwacht. Der Wirtschaftsprüfer beurteilt, „ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs 2 des Aktiengesetzes obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgabe erfüllen kann.“
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